Mit der neuen Regelung in §12e BGG trifft alle Besitzer und Betreiber von öffentlichen Anlagen und Einrichtungen die sogenannte Duldungspflicht. Sie dürfen Menschen nicht abweisen, wenn sie einen Assistenzhund bei sich führen. Wichtig dabei ist, dass dies nur für bereits ausgebildete Assistenzhunde gilt und nur, wenn es dem Besitzer oder Betreiber zumutbar ist. Zumutbar ist grundsätzlich alles was auch mit Straßenschuhen betreten wird.
Quelle: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Politik-fuer-Menschen-mit-Behinderungen/Fragen-und-Antworten-Assistenzhunde/faq-assistenzhunde.html (Zugriff: 01.08.2022)
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